Keine Stromsteuer auf selbsterzeugtes und verbrauchtes Klär- oder Deponiegas (09.05.2019)

Der Deutsche Bundestag hat das „Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften“ beschlossen. Stromsteuerbefreiungen sind damit so gestaltet, dass sie zum EU- Beihilferecht konform sind. Dezentrale Anlagen vor Ort, die Wirtschaft und Bürger im Umkreis von 4,5 Kilometern mit Strom versorgen, werden weder rückwirkend noch in Zukunft mit der Stromsteuer belastet. Auch Anlagenbetreiber, die Strom aus ihrem Klär- oder Deponiegas erzeugen und selbst verbrauchen, werden - unabhängig von der Größe der Anlage – nicht mit der Stromsteuer belastet, so der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) in einer ersten Analyse. Der VKU weist jedoch darauf hin, dass die Anlagenbetreiber weiterhin einen hohen Verwaltungsaufwand haben. Entscheidend sei der Vollzug. Der VKU appelliert an die zuständige Zollverwaltung, das Gesetz praxisgerecht umzusetzen und auszulegen: Im eigenen Unternehmen müsse mindestens das gesamte Betriebsgelände als Ort der Erzeugung verstanden werden. Die Nachweispflicht der Betreiber, dass der Strom zeitgleich zur Erzeugung verbraucht wurde, müsse in einem Rahmen bleiben, der im Betriebsalltag machbar ist, heißt es seitens des VKU.

Korrespondenz Abwasser – Abfall; Ausgabe 5/19